Über uns
Gemeindesportverband Lotte e. V.
Der Gemeindesportverband Lotte wurde am 12.01.2015 gegründet. Ihm obliegt die Zusammenarbeit mit allen ihm angeschlossenen Sportvereinen auf dem Gebiet der Gemeinde Lotte.
Der GSV Lotte e.V. dient der Förderung des Sports und ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral. Zweck ist es dafür einzutreten, dass sich alle im Gemeindegebiet wohnenden oder in Sportvereinen tätigen Mitglieder unter zeitgemäßen Bedingungen sportlich betätigen können. Außerdem soll der Gemeindesportverband den Sport in jeder Beziehung fördern, die dafür erforderlichen Maßnahmen koordinieren und den Sport in überverbandlichen Angelegenheiten vertreten.
Im Einzelnen:
Vertretungen der gemeinsamen Interessen des Sports in den Ausschüssen, vor dem Rat und der Verwaltung der Gemeinde Lotte und den Behörden.
Zusammenarbeit der Sportvereine der Gemeinde Lotte.
Zusammenarbeit mit den Schulen und den Kindergärten der Gemeinde Lotte.
Mitwirkung bei der Sportstättenbedarfsplanung.
Mitwirkung bei der Regelung der Sportstättennutzung.
Mitwirkung an der Verteilung von Zuschüssen der Gemeinde zur Förderung des Sports an die Sportvereine.
Förderung und Werbung für den Erwerb des Sportabzeichens.
Organe und Mitarbeiter
Der Gemeindesportverband Lotte e. V. organisiert seine Arbeit in folgenden Organen:
Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstands
- den Mitgliedern des Jugendvorstands
- bis zu fünf Beisitzer/innen
- gegebenenfalls weiteren berufenen Mitgliedern
Vorstand
Vorstand:
- Gerd Sies (Präsident)
- Sven Westerhus (1. Vizepräsident)
- Dr. Günter Fischer (2. Vizepräsident)
- Carsten Collatz
- Hans-Georg Wegner
Infos:
Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Präsident/in oder der/die 1. Vizepräsident/in, gemeinschaftlich vertreten.
Die Aufgaben des Vorstands gemäß Satzung sind:
- die Leitung des Vereins
- die Geschäftsführung des Vereins
- Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
Jugendvorstand
Philipp Deininger | Vorsitzender
E-Mail: deininger[at]gsv-lotte.de
Jan Heitmann | Stellvertretender Vorsitzender
E-Mail: heitmann[at]gsv-lotte.de
Nils Holzgrefe | Jugendkassenwart
E-Mail: holzgrefe[at]gsv-lotte.de
Jascha Reichelt | Beisitzerin
E-Mail: reichelt[at]gsv-lotte.de
Infos
Gemäß Satzung bilden alle Jugendorganisationen der Mitgliedsvereine die Sportjugend im Gemeindesportverband Lotte e. V.
Die Sportjugend im Gemeindesportverband Lotte e. V. ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG).
Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins eigenständig.
Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Sportjugend im Gemeindesportverband Lotte e. V.
Gemäß Jugendordnung ist die Jugendversammlung zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands
- Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstands
- Wahl des Jugendvorstands
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
Gemäß Jugendordnung ist eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen, wenn:
- das Interesse der Sportjugend es erfordert
- ein mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasster Beschluss des Jugendvorstands vorliegt oder
- ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder der Sportjugend es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Jugendvorstand beantragt.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Gemeindesportverbands Lotte e. V.
Gemäß Satzung ist die Mitgliederversammlung zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des Gemeindesportverbands Lotte e. V.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte
- Entgegennahme der Berichte von gegebenenfalls besonderen Beauftragten oder Vertreter(inne)n
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
Gemäß Satzung muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert
- ein gefasster Beschluss des geschäftsführenden Vorstands vorliegt oder
- die Einberufung von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.